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   VGH Bayern, 09.07.2014 - 22 C 14.1462, 22 C 14.1464   

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VGH Bayern, 09.07.2014 - 22 C 14.1462, 22 C 14.1464 (https://dejure.org/2014,19723)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.07.2014 - 22 C 14.1462, 22 C 14.1464 (https://dejure.org/2014,19723)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Juli 2014 - 22 C 14.1462, 22 C 14.1464 (https://dejure.org/2014,19723)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Bolzplatz in gemeindlicher Trägerschaft; Klagen von Nachbarn auf immissionsmindernde Maßnahmen; Streitwerthöhe in solchen Fällen.

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG München, 26.06.2013 - M 7 K 11.4993
    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2014 - 22 C 14.1462
    Unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2013 werden die Streitwerte der Verfahren M 7 K 11.4993 und M 7 K 12.4122 auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt.

    der Kläger zu 1) die Verpflichtung der Beklagten, um den Bolzplatz eine mindestens 2 m hohe, vollständig abschließbare Einfriedung zu errichten, die Einhaltung der für den Bolzplatz geltenden Nutzungszeiten durch tägliches Verschließen der Einfriedung sicherzustellen und über die gesamte Fläche des Bolzplatzes auf einer Höhe von 7 m eine geeignete Fangvorrichtung (Netz o. ä.) anbringen zu lassen, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der derzeitigen Nutzungsbestimmungen zu gewährleisten sowie geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass während der Nutzung des Bolzplatzes Fußbälle von dort aus auf das Grundstück des Klägers zu 1) geschossen werden können (Az. des Verwaltungsgerichts: M 7 K 11.4993);.

  • VG München, 26.06.2013 - M 7 K 12.4122
    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2014 - 22 C 14.1462
    Unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2013 werden die Streitwerte der Verfahren M 7 K 11.4993 und M 7 K 12.4122 auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt.

    die Klägerin zu 2) die Verpflichtung der Beklagten, den streitgegenständlichen Bolzplatz durch Entfernung der dort angebrachten Fußballtore zu einem Kinderspielplatz zurückzubauen, seine Nutzung auf Kinder bis zwölf Jahre zu beschränken, ein Verbot der Nutzung an Sonn- und Feiertagen sowie des Fußballspielens auszusprechen, die Nutzung an Werktagen bis längstens 20.00 Uhr zu begrenzen, diese Beschränkungen durch das Aufstellen einer entsprechenden Beschilderung auf dem Gelände sichtbar zu machen und die Einhaltung dieser Nutzungsregelungen durch wirksame Kontrollen durchzusetzen, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, die derzeitigen Nutzungsbestimmungen durch einen Ausschluss der Nutzung an Sonn- und Feiertagen zu ergänzen, wirksame Kontrollen der ordnungsgemäßen Nutzung sicherzustellen, die Zugänge zu dem Gelände mit verschließbaren Türen zu versehen und die Türen täglich mit dem Ablauf der Nutzungszeit ab 20.00 Uhr zu verschließen (Az. des Verwaltungsgerichts: M 7 K 12.4122).

  • VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269

    Von einem Jugendspielplatz mit "Streetballanlage" ausgehende Lärmimmissionen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2014 - 22 C 14.1462
    Der beschließende, für das Immissionsschutzrecht zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat sich dieser Empfehlung insoweit angeschlossen, als er bei Klagen von Drittbetroffenen, die sich gegen die Immissionen von Spiel-, Sport- oder Bolzplätzen bzw. vergleichbarerer Freizeiteinrichtungen wandten, den Streitwert in jüngerer Zeit grundsätzlich auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat (BayVGH, B.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - juris Rn. 40, betreffend die Immissionsabwehrklage des Nachbarn eines gemeindlichen Freibads; B.v. 11.12.2008 - 22 ZB 07.613 - juris, betreffend die außerschulische Nutzung eines Schulhofs als Kinderspielplatz; ebenso die durch Beschluss vom 3.2.2012 erfolgte vorläufige Streitwertfestsetzung in der Sache 22 B 12.269, betreffend die immissionsschutzrechtliche Abwehrklage von Nachbarn eines gemeindlichen Spielplatzes).
  • VGH Bayern, 24.08.2007 - 22 B 05.2870

    Immissionsschutzrecht: Schwimmbäder als Sportanlagen // Schwimmbad; Freibad;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2014 - 22 C 14.1462
    Der beschließende, für das Immissionsschutzrecht zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat sich dieser Empfehlung insoweit angeschlossen, als er bei Klagen von Drittbetroffenen, die sich gegen die Immissionen von Spiel-, Sport- oder Bolzplätzen bzw. vergleichbarerer Freizeiteinrichtungen wandten, den Streitwert in jüngerer Zeit grundsätzlich auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat (BayVGH, B.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - juris Rn. 40, betreffend die Immissionsabwehrklage des Nachbarn eines gemeindlichen Freibads; B.v. 11.12.2008 - 22 ZB 07.613 - juris, betreffend die außerschulische Nutzung eines Schulhofs als Kinderspielplatz; ebenso die durch Beschluss vom 3.2.2012 erfolgte vorläufige Streitwertfestsetzung in der Sache 22 B 12.269, betreffend die immissionsschutzrechtliche Abwehrklage von Nachbarn eines gemeindlichen Spielplatzes).
  • VGH Bayern, 13.01.2005 - 22 ZB 04.2931

    Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz des Gerichts; Aufklärungsmaßnahmen bei

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2014 - 22 C 14.1462
    Auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG hat der beschließende Senat bei der Festsetzung von Streitwerten für immissionsschutzrechtliche Abwehrklagen Drittbetroffener demgegenüber vor allem dann abgestellt, wenn sich Betroffene allein gegen eine zeitlich oder sachlich begrenzte Belästigung, z.B. dagegen wandten, dass von einem benachbarten Spiel- oder Bolzplatz Bälle auf ihr Grundstück gelangten (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2005 - 22 ZB 04.2931 - NJW 2005, 1882; B.v. 8.9.2008 - 22 ZB 07.3059 - juris).
  • VGH Bayern, 08.09.2008 - 22 ZB 07.3059

    Städtischer Sportplatz; nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis; Überfliegen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2014 - 22 C 14.1462
    Auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG hat der beschließende Senat bei der Festsetzung von Streitwerten für immissionsschutzrechtliche Abwehrklagen Drittbetroffener demgegenüber vor allem dann abgestellt, wenn sich Betroffene allein gegen eine zeitlich oder sachlich begrenzte Belästigung, z.B. dagegen wandten, dass von einem benachbarten Spiel- oder Bolzplatz Bälle auf ihr Grundstück gelangten (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2005 - 22 ZB 04.2931 - NJW 2005, 1882; B.v. 8.9.2008 - 22 ZB 07.3059 - juris).
  • VGH Bayern, 11.12.2008 - 22 ZB 07.613

    Außerschulische Nutzung eines Schulhofs; Kinderspielplatz; Lärmbeeinträchtigung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2014 - 22 C 14.1462
    Der beschließende, für das Immissionsschutzrecht zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat sich dieser Empfehlung insoweit angeschlossen, als er bei Klagen von Drittbetroffenen, die sich gegen die Immissionen von Spiel-, Sport- oder Bolzplätzen bzw. vergleichbarerer Freizeiteinrichtungen wandten, den Streitwert in jüngerer Zeit grundsätzlich auf 15.000,-- EUR festgesetzt hat (BayVGH, B.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - juris Rn. 40, betreffend die Immissionsabwehrklage des Nachbarn eines gemeindlichen Freibads; B.v. 11.12.2008 - 22 ZB 07.613 - juris, betreffend die außerschulische Nutzung eines Schulhofs als Kinderspielplatz; ebenso die durch Beschluss vom 3.2.2012 erfolgte vorläufige Streitwertfestsetzung in der Sache 22 B 12.269, betreffend die immissionsschutzrechtliche Abwehrklage von Nachbarn eines gemeindlichen Spielplatzes).
  • VGH Bayern, 16.11.2004 - 22 ZB 04.2269
    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2014 - 22 C 14.1462
    Soweit der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16. November 2004 (22 ZB 04.2269 - NVwZ-RR 2005, 532) den Streitwert für denjenigen Teil eines umfassenderen Rechtsschutzbegehrens, hinsichtlich dessen dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht stattgegeben worden war, auf nur 5.000,-- EUR festgesetzt hat, betraf diese abschlägige Entscheidung ebenfalls nicht die Gesamtheit der von dem streitgegenständlichen Bolzplatz ausgehenden, im zugrunde liegenden Rechtsstreit bekämpften Emissionen.
  • VGH Bayern, 27.07.1998 - 22 N 98.940
    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2014 - 22 C 14.1462
    Bereits in Entscheidungen, die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des derzeit geltenden Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) stammen, hat der beschließende Senat das Interesse von Privatpersonen, die sich gegen die Emissionen benachbarter Sportplätze oder vergleichbarer Einrichtungen wandten, in der Hauptsache regelmäßig mit 20.000,-- DM (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 30.3.2000 - 22 B 99.1755 - juris Rn. 20; ebenso B.v. 27.7.1998 - 22 N 98.940 - juris) und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit 10.000,-- DM bewertet (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.1998 - 22 AE 98.388 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 30.03.2000 - 22 B 99.1755
    Auszug aus VGH Bayern, 09.07.2014 - 22 C 14.1462
    Bereits in Entscheidungen, die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des derzeit geltenden Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) stammen, hat der beschließende Senat das Interesse von Privatpersonen, die sich gegen die Emissionen benachbarter Sportplätze oder vergleichbarer Einrichtungen wandten, in der Hauptsache regelmäßig mit 20.000,-- DM (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 30.3.2000 - 22 B 99.1755 - juris Rn. 20; ebenso B.v. 27.7.1998 - 22 N 98.940 - juris) und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit 10.000,-- DM bewertet (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.1998 - 22 AE 98.388 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 20.04.1998 - 22 AE 98.388
  • VGH Bayern, 06.02.2015 - 22 B 12.269

    Von einem Jugendspielplatz mit "Streetballanlage" ausgehende Lärmimmissionen

    Für Klagen von Drittbetroffenen, die sich gegen die Immissionen von Spiel-, Sport- oder Bolzplätzen bzw. vergleichbaren Freizeiteinrichtungen insgesamt und nicht nur gegen eine zeitlich oder sachlich begrenzte Belästigung wandten, hat der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert grundsätzlich auf 15.000 EUR festgesetzt (zuletzt BayVGH, B.v. 9.7.2014 - 22 C 14.1462 und 22 C 14.1464 -, betreffend die Klagen auf immissionsmindernde Maßnahmen bei einem Bolzplatz; BayVGH, B.v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870 - juris Rn. 40, betreffend die Immissionsabwehrklage des Nachbarn eines gemeindlichen Freibads; B.v. 11.12.2008 - 22 ZB 07.613 - juris, betreffend die außerschulische Nutzung eines Schulhofs als Kinderspielplatz).
  • VGH Bayern, 23.01.2015 - 22 ZB 14.42

    Übergabe eines vollständig abgesetzten Urteils an die Geschäftsstelle am letzten

    Wegen der Einzelheiten wird auf den zwischen den Beteiligten der vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2014 (22 C 14.1462/22 C 14.1463) verwiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2020 - 10 S 2012/19

    Zurechnung von Immissionen durch den Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft

    Ist - wie hier - ein immissionsschutzrechtlicher Abwehranspruch im Streit, so hält der Senat es in der Regel für angebracht, entsprechend den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) den Streitwert auf 15.000,-- EUR festzusetzen (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 19.04.2017 a. a. O. Rn. 21, vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 - juris Rn. 80 und vom 06.03.2012 a. a. O. Rn. 21; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 14.04.2014 - 7 B 1.14 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 09.07.2014 - 22 C 14.1462, 22 C 14.1464 - juris Rn. 7 ff.).
  • VG Regensburg, 20.10.2015 - RN 6 K 14.1073

    Voraussetzungen der Zurechnung einer missbräuchlichen Nutzung gegenüber dem

    Dabei schließt sich die entscheidende Kammer der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, der bei Klagen von Drittbetroffenen gegen die Immissionen von Spiel-, Sport- oder Bolzplätzen bzw. vergleichbaren Freizeiteinrichtungen im Hinblick auf das Gebot, Rechtsschutzsuchenden und ihren Beratern eine verlässliche Abschätzung des mit einem Beschreiten ihres Rechtswegs einhergehenden Kostenrisikos zu ermöglichen, den Streitwert grundsätzlich auf 15.000,- EUR festsetzt (BayVGH, B. v. 9.7.2014 - 22 C 14.1462 - juris, Rn. 8).
  • VG Regensburg, 20.10.2015 - 6 K 14.1073

    Voraussetzungen der Zurechnung einer missbräuchlichen Nutzung gegenüber dem

    Dabei schließt sich die entscheidende Kammer der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, der bei Klagen von Drittbetroffenen gegen die Immissionen von Spiel-, Sport- oder Bolzplätzen bzw. vergleichbaren Freizeiteinrichtungen im Hinblick auf das Gebot, Rechtsschutzsuchenden und ihren Beratern eine verlässliche Abschätzung des mit einem Beschreiten ihres Rechtswegs einhergehenden Kostenrisikos zu ermöglichen, den Streitwert grundsätzlich auf 15.000,- EUR festsetzt (BayVGH, B. v. 9.7.2014 - 22 C 14.1462 - juris, Rn. 8).
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